aktuelle gesetzliche Vorschriften

die Europische Kommission und die Europische Freihandelszone CEN haben unter dem Mandant des DIN Normenausschuss für Bauweisen (NABau) die EU-Richtlinien EN12453:2014 Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - umgesetzt.

 

Diese Norm wurde erarbeitet, um den Bedürfnissen der Hersteller, Anwender und Sicherheitsbehörden zu entsprechen und um vorrangig Bemessungs- und Leistungsgrundlagen zur Nutzungssicherheit kraftbetätigter Türen und Tore in Industrie, Gewerbe und in Garagen zur Verfügung zu stellen, die durch Fahrzeuge und Fussgänger verwendet werden. Hierdurch ergeben sich grundlegende Änderungen in der Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore die mit dieser Richtlinie umzusetzen sind. Für Sie als Betreiber einer kraftbetätigten Toranlage ergeben sich folgende Änderungen die zu beachten sind:

 

EN12453:2014 Abs. 5.1.3 technische Schutzmassnahmen an der Hauptschliesskante

 

Kraftbetätigte Toranlagen die über eine Impulssteuerung ohne Sicht zum Tor (z.B. Funksteuerung) verfügen, sowie die Anwesenheit der Öffentlichkeit wahrscheinlich ist (Typ 2 | Typ 3), mu mit der Umsetzung dieser Norm zwingend mit einer Durchfahrtslichtschranke ausgerüstet werden.

 

Dabei ist zu beachten, dass sich in Betrieb befindliche, kraftbetätigte Tore grundsätzlich keinen Bestandsschutz haben! Begründung: Gemäss 3/3a Arbsätt-V in Verbindung mit 5 ArbSch-G haben Torbetreiber regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Risikoanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass Tore - insbesondere kraftbetätigte Tore - keinem Bestandsschutz unterliegen können.

 

Auszug DIN EN12453:2014 technische Schutzmassnahmen
Das Schutzniveau an der Hauptschliesskante

 

Art der Torbedienung

 

Typen der Nutzung

 

 

Unterwiesene Bedienpersonen (Anwesenheit der

 

 

Unterwiesene Bedienpersonen (Anwesenheit der

 

 

Nicht unterwiesene Bedienperson

 

 

Steuerung ohne Selbsthaltung

 

 

A

 

B

 

Nicht m

 

 

Impulssteuerung mit Sicht zum Tor

 

 

C

oder E

C

oder E

C

und D oder E

Impulssteuerung ohne Sicht zum Tor

 

 

C

oder E

C

und D oder E

C

und D oder E

Automatiksteuerung

 

 

C

und D oder E

C

und D oder E

C

und D oder E

 

A = Steuerung ohne Selbsthaltung TOTMANN

B = Steuerung ohne Selbsthaltung mit Schlüsselschalter TOTMANN

C = Begrenzung von Kräften entweder durch Kraftbegrenzungseinrichtungen oder durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen OPTO oder KRAFTBEGRENZUNG

D = Zusatzeinrichtung(en) um die Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes einer Person oder eines Hindernisses mit dem sich bewegenden Tor in Kombination mit einem Mittel nach C zu verringern. Diese Einrichtung muss DIN EN 12453:2014 entsprechen. LICHTSCHRANKE

E = Sensitive Schutzeinrichtung(en) zum Erkennen der Anwesenheit, die so bemessen und eingebaut ist, dass unter keinen Umständen eine Person von dem sich bewegenden Torflügel berührt werden kann, wie in DIN EN12453:2014 beschrieben. LICHTGITTER

 

Zusammenfassung:
Nach DIN EN12453:2014 ist eine Durchfahrtslichtschranke zwingend sobald:

A) elektrisch betriebene Tore mit Impulssteuerung (per kurzem Knopfdruck Zulauf)
B) elektrisch betriebene Tore mit automatischen Zulauf (Zeiteinstellung etc.)

und zwar immer dann, wenn kein vollständig abgeschlossenes Betriebsgelände vorhanden ist. Als "öffentlich" gilt der Bereich sobald auch nur der Postbote das Gelände/Grundstrück betreten kann.

 

Bestandschutz Toranlagen
Nach Klärung des Bundesverbandes für Tore (BVT) neuester Fassung (siehe Merkblatt zum Download) haben in Betrieb befindliche Tore grundsätzlich keinen Bestandsschutz, auch dann nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt der in Europa geltenden harmonisierten Produktnorm Tore in den Markt gebracht und eingebaut worden sind.

Begründung: Kraftbetätigte Tore sind als Bauprodukte/Maschinen/Arbeitsmittel Bestandteile von Arbeitsstätten. Für deren Beschaffenheit, Einbau und Lage in Gebäuden und auf betriebsgeländen sowie für deren Betreiben gilt in Deutschland die staatliche Arbeitsstättenregel ASR A1.7 (11/2009) die die entsprechenden Anforderungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts (ArbSch-G, ArbStätt-V) konkretisiert. Gemäß § 3/3a ArbStätt-V in Verbindung mit §5 ArbSch-G haben Torbetrieber regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Risikoanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Hiraus folgt, dass Tore und Schranken - inbesondere kraftbetätigte - keinem Bestandsschutz unterliegen können.

 

 

Kraftmessung nach ASR A1.7
Kraftbetriebene Tore in Arbeitsstätten unterliegen einer umfangreichen sicherheitstechnischen Überprüfung (Pflicht lt. ASR A1.7). Diese erfolgt sachgerecht und regelmäßig mindestens einmal pro Jahr (Wartung). Insbesondere müssen Tore nach Abs 10.2 der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch- Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt und Nebenschließkanten) einzuhalten. Um dieser Vorschrift gerecht zu werden müssen kraftbetätigte Tore mit der sogenannten "Messkeule" im Zuge der Wartung gemessen werden.